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Schlüssel

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  • Hausrecht
    Ist das Aufnehmen und Veröffentlichen von Bildern innerhalb des Gebäudes durch den Eigentümer oder einen bevollmächtigten Vertreter eingeschränkt oder total untersagt, ist die Angabe "Hausrecht" notwendig sowie die zugehörige Angabe des Rechteinhabers.

  • persönlichkeitsrechtlich geschützt
    Das Persönlichkeitsrecht schützt die Privatsphäre von Personen. Sind auf z.B. einer Fotografie Personen zu sehen, so ist die Fotografie persönlichkeitsrechtlich geschützt. Im Kern geht es vor allem darum, die Rechte lebender oder vor kurzem – in der Regel bis zu 10 Jahren – verstorbener Personen zu wahren.
    Wenn das Werk persönlichkeitsrechtlich geschützt ist, geben Sie den Rechteinhaber, in diesem Fall die abgebildete/n Person/en, an.

    • Nutzungsrecht (persönlichkeitsrechtlich geschützt)
      Greift für ein Werk das Persönlichkeitsrecht, haben Sie die Möglichkeit Nutzungsrechte z.B. für die Veröffentlichung von Digitalisaten des Objekts zu erwerben. Geben Sie auch hierzu den Rechteinhaber an. Rechteinhaber der Nutzungsrechte ist z.B. das Museum, dass zu Publikationszwecken Nutzungsrechte erworben hat.

  • unklar
    Wählen Sie diese Angabe aus, wenn Sie trotz umfassender Recherchen nicht herausfinden konnten, ob noch ein urheberrechtlicher Schutz an dem Werk besteht oder nicht.
  • gemeinfrei
    Als gemeinfrei werden Werke bezeichnet, die nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind. Der urheberrechtliche Schutz ist zeitlich befristet und endet  - je nach Werkart - in der Regel zwischen 50 und 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
  • urheberrechtlich geschützt
    Wählen Sie diese Angabe aus, wenn der urheberrechtliche Schutz noch besteht, weil der Urheber beispielsweise noch lebt oder das Urheberrecht durch Rechtsnachfolger oder Rechtsvertreter vertreten wird.
    Wenn das Werk urheberrechtlich geschützt ist, geben Sie den Rechteinhaber an.
    (Warnung) Achtung: Ist das Werk urheberrechtlich geschützt und treffen Sie auch die dafür entsprechende Auswahl, werden angehängte Medien nicht in den Metadaten (z.B. im LIDO) weitergegeben und können somit nicht online veröffentlicht werden.

    • Nutzungsrecht (urheberrechtlich geschützt)
      Greift für ein Werk das Urheberrecht, haben Sie die Möglichkeit Nutzungsrechte z.B. für die Veröffentlichung von Digitalisaten des Objekts zu erwerben. Geben Sie auch hierzu den Rechteinhaber an. Rechteinhaber der Nutzungsrechte ist z.B. das Museum, dass zu Publikationszwecken Nutzungsrechte erworben hat.

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Vermerken Sie im Feld "Anmerkung" Informationen zu der Person/Organisation als Rechteinhaber.


Info
titleWichtige Information zur Digitalisat-Ausspielung
  • Urheberrecht (Rechtstyp)

    • urheberrechtlich geschützt → Weitergabe freigegebener Digitalisate in Metadaten geblockt

      • Nutzungsrechte (urheberrechtlich geschützt) → Weitergabe freigegebener Digitalisate in Metadaten gewährt

    • gemeinfrei → Weitergabe freigegebener Digitalisate in Metadaten gewährt

  • Persönlichkeitsrechte → Weitergabe freigegebener Digitalisate in Metadaten geblockt

    • Nutzungsrechte ( persönlichkeitsrechtlich geschützt) → Weitergabe freigegebener Digitalisate in Metadaten gewährt

  • Hausrecht → Weitergabe freigegebener Digitalisate in Metadaten geblockt


(Warnung) ACHTUNG: Aktuell wird zur Ausspielung der freigegebenen Digitalisate das an erster Stelle angegebene Recht berücksichtigt.

Bsp. a): Angabe 1 → "urheberrechtlich geschützt"
            Angabe 2 → "Nutzungsrechte (urheberrechtlich geschützt)"

→ Die freigegebenen Digitalisate werden nicht ausgespielt, weil "urheberrechtlich geschützt" an erster Stelle angegeben ist.

Bsp. b): Angabe 1 → "Nutzungsrechte (urheberrechtlich geschützt)"
             Angabe 2 → "urheberrechtlich geschützt"

→ Die freigegebenen Digitalisate werden ausgespielt, weil "Nutzungsrechte (urheberrechtlich geschützt)" an erster Stelle angegeben ist.